Satzung der Ferdinand Möhring Gesellschaft

A. Allgemeines
§ 1 Der Vereinsname
§ 2 Der Vereinszweck

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

C. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Beitrag
§ 6 Rechte und Pflichten

D. Die Vertretung und Verwaltung des Vereins
§ 7 Die Vereinsorgane
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Rechnungsprüfer
§ 11 Schlussbestimmungen

A. Allgemeines

§ 1 Der Vereinsname

  1. Der Verein führt den Namen FERDINAND MÖHRING GESELLSCHAFT und soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neuruppin, Ortsteil Alt-Ruppin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Vereinszweck

  1. Der Verein mit Sitz in Neuruppin, Ortsteil Alt-Ruppin, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Zusammenhang mit Leben und Werk des Alt-Ruppiner Komponisten, Musikpädagogen und Chorleiters Ferdinand Möhring. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    - die Erforschung von Leben und Werk von Ferdinand Möhring
    - Sammlung, Erhaltung und Dokumentation des Werkes von Ferdinand Möhring
    - künstlerische und musikalische Werkstätten, Konzerte und Veranstaltungen
    - musikwissenschaftliche und musikpädagogische Arbeiten
    - kirchenmusikalische Projekte, Orgelbau und Orgel-Sanierung
    - Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit
    - Vernetzung künstlerischer Aktivitäten in Ostprignitz-Ruppin und deutschlandweit
    - Vergabe von Stipendien für begabte und unterstützungsbedürftige Musiker
    - finanzielle Förderung von Veranstaltungen oder Projekten, die geeignet sind , die Verbreitung des Werkes Möhrings zu unterstützen und zu fördern
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gesamtkirchengemeinde Ruppin des Kirchenkreises Wittstock-Ruppin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke – hier zur Förderung der Kirchenmusik in Alt-Ruppin - zu verwenden hat.

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann neben juristischen Personen jede natürliche Person werden; Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, wobei er den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten hat.
  3. Verdienten Personen kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sich das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Verzug befindet. Die Forderung des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt. Das Mitglied ist von dem Verlust seiner Mitgliedschaft schriftlich zu benachrichtigen.
  4. Der Ausschluss aus dem Verein bedarf eines wichtigen Grundes. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der auf den Ausschlussbeschluss folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Dem Mitglied ist mindestens einen Monat vor der Beschlussfassung des Vorstands die Absicht des Ausschlusses unter Angabe der Ausschließungsgrundes schriftlich mitzuteilen und rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist mit dem Ausschlussgrund zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und den Vereinszweck sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane. Zwischen der Bekanntgabe des Ausschlussbeschlusses und dem Zustimmungsbeschluss der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes. Stimmt die Mitgliederversammlung dem Ausschlussbeschluss des Vorstandes nicht zu, ist dem Vorstand ein weiterer Ausschlussbeschluss, der auf den selben wichtigen Grund gestützt wird, verwehrt.

C. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Beitrag

  1. Die Höhe des jährlich im Voraus zu zahlenden Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Festsetzung regelt neben der Höhe, die Art und Fälligkeit der Beitragszahlung.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
  2. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sich aufgrund schriftlicher Vollmacht für jeweils eine Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann jedoch höchstens zwei andere Mitglieder vertreten. Vorstandsmitglieder können nicht bevollmächtigt werden.
  4. Jedes Mitglied soll den Verein nach Maßgabe des Vereinszwecks nach besten Kräften unterstützen, sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereineinsorgane befolgen.

D. Die Vertretung und Verwaltung des Vereins

§ 7 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
   a) der Vorstand,
   b) die Mitgliederversammlung,
   c) die beiden Rechnungsprüfer.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf unbeschränkt geschäftsfähigen Vereinsmitgliedern und zwar für folgende Aufgabenbereiche:
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem Schriftführer,
    c) dem Kassenwart,
    d) und zwei Vorstandsmitgliedern für Sonderaufgaben.
    Die Zuweisung der Vorstandsaufgaben an die einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Vorstand, soweit nicht ein Vorstandsmitglied ausdrücklich für eine bestimmte Vorstandsaufgabe gewählt ist.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen eines der 1. Vorsitzende oder der Schriftführer ist. Der Schriftführer ist Stellvertreter des 1. Vorsitzenden. Durch einstimmigen schriftlichen Beschluss aller Vorstandsmitglieder können einem oder zwei Vorstandsmitgliedern die alleinige Vertretungsberechtigung und Einzelvollmacht übertragen werden. Der Beschluss ist jederzeit durch den Vorstand widerruflich mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch das Gesetz oder diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er nimmt vor allem folgende Aufgaben wahr:
    a) Planung und Durchführung aller Veranstaltungen zur Erreichung des Vereinszwecks,
    b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    c) Erstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
    d) Vorlage der Jahresabrechnung,
    e) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, unter Beachtung der Anträge der Mitglieder, bis Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.
    f) Einberufung der Mitgliederversammlung,
    g) Erstellung eines Jahresberichts,
    h) Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluss eines Mitgliedes gem. § 5 Abs. 2, 4 der Satzung sowie Feststellung eines Austritts nach § 5 Abs. 3 der Satzung,
    i) Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.
  4. Der Vorstand muss den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan befolgen. Darüber hinausgehende unvorhergesehene Ausgaben dürfen nur bis zu einem Betrag von EUR 1.000,-- pro Maßnahme und nur mit Vorstandsbeschluss erfolgen. Dringend notwendige tatsächliche oder wirtschaftliche Maßnahmen bedürfen ebenfalls eines Vorstandsbeschlusses.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder mindestens 1 Woche vorher schriftlich eingeladen worden sind und zumindest die einfache Mehrheit aller amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sind sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend und mit der Beschlussfassung einverstanden, so können Beschlüsse auch gefasst werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden Bestimmungen nicht eingehalten worden sind.
  6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Die Neuwahl ist grundsätzlich anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung im 3. Jahr, welches der Wahl folgt, durchzuführen. Solange eine Neuwahl nicht erfolgt ist, bleibt der Vorstand im Amt. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes jederzeit aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder abberufen.
  8. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, steht dem verbleibenden Vorstand das Recht zu, ein geeignetes anderes Vereinsmitglied als Vorstandsmitglied zu benennen. Bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl hat das benannte Vorstandsmitglied die Rechte und Pflichten eines gewählten Vorstandsmitgliedes.
  9. Der Vorstand ist befugt, Mitgliedern des Vereins oder Dritten für ihre Tätigkeiten für den Verein gemäß § 3 Ziffer 26a EStG (Einkommensteuergesetz) eine pauschale Vergütung in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe, die zurzeit Euro 500 p.a. beträgt, zu zahlen. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder können jedoch Aufwendungen ersetzt erhalten, auch pauschaliert.
  10. Die Mitglieder des Vorstands werden bei der Ausübung ihres Amtes von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; dies gilt auch für die übrigen Vereinsmitglieder oder Dritte, die für den Verein tätig werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung nimmt die Aufgaben wahr, die dem Vorstand nicht übertragen sind, insbesondere
    a) Empfehlungen und/oder Weisungen an den Vorstand,
    b) Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich in dieser Satzung dem Vorstand übertragen sind,
    c) Entgegennahme und Beschlussfassung über den Jahresbericht,
    d) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
    e) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    f) Zustimmung zu außerordentlichen Verpflichtungen gem. § 9 Abs. 4 der Satzung,
    g) Entlastung des Vorstandes,
    h) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
    i) Zustimmungsbeschluss zum Ausschluss eines Mitgliedes gem. § 5 Abs. 4 der Satzung,
    j) Genehmigung der vom Vorstand aufgestellten und von den Rechnungsprüfern geprüften Jahresabrechnung für das zurückliegende Abrechnungsjahr,
    k) Satzungsänderungen und Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder persönlich anwesend sind. Gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung vertretene Mitglieder werden für die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitgezählt.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen und der gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung ordentlich vertretenen Mitglieder. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann im schriftlichen Verfahren außerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Durchführung des schriftlichen Beschlussverfahrens obliegt dem Vorstand. Zwischen der Zusendung der Beschlussvorlage an die Mitglieder und der Feststellung der Mehrheiten durch den Vorstand ist eine Frist von zwei Monaten einzuhalten. Unterlassungen der schriftlichen Erklärung zur Beschlussvorlage sind wie Stimmenthaltungen zu behandeln. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist unzulässig, soweit mindestens 15 Mitglieder des Vereins innerhalb der Zwei-Monatsfrist erklären, den Verein auf Grund der bestehenden Satzung fortführen zu wollen. Die Zulässigkeit eines neuen Auflösungsbeschlusses wird hierdurch längstens für ein Jahr aufgeschoben.
  4. Alle Beschlüsse und Stimmabgaben erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, wenn nicht 1 Mitglied der erschienenen oder vertretenen Mitglieder eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel verlangen.
  5. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel, es sei denn, dass die einfache Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder einer offenen Wahl durch Handzeichen zustimmt. Für den Wahlvorgang berufen die Mitglieder in der Versammlung einen Wahlvorstand aus der Mitte der Mitglieder, der aus drei Personen bestehen soll.
    Jedes Vorstandsmitglied ist in einem separaten Wahlgang zu wählen, und zwar in der Reihenfolge:
    a) 1. Vorsitzender,
    b) Schriftführer,
    c) Kassenwart,
    d) 2 Vorstandsmitglieder für Sonderaufgaben.
    Wahlvorschläge können von allen Mitgliedern für alle Vorstandsämter gegenüber dem Vorstand bis zum Wahltag selbst unterbreitet werden.
  6. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, und zwar jeweils im 4. Quartal eines Kalenderjahres anzuberaumen. Bei Bedarf und im Vereinsinteresse soll der Vorstand zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen einladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auch einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Die Einladung hat der Mitgliederversammlung mindestens 3 Wochen vorauszugehen; sie erfolgt durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  7. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und dem 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10 Rechnungsprüfer

  1. Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer. Diese werden von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt.
  2. Im Übrigen gelten die Regelungen in § 9 Abs. 7 und 8 der Satzung entsprechend.

§ 11 Schlussbestimmungen
Soweit Teile dieser Satzung unwirksam sind oder werden, wird damit die Wirksamkeit der Satzung insgesamt nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine gesetzlich wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglichen Satzungswillen der Mitgliederversammlung am nächsten kommt. Gleiches gilt, soweit diese Satzung eine Lücke aufweist. Im übrigen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.